modellflugverein 02

Lärmpegelfrmular 01

Wie ihr alle wisst, müssen ab der Flugsaison 2019 alle Modelle mit Verbrennungsmotor einen gültigen Lärmpass besitzen.

Um einen reibungslosen Ablauf der dafür notwendigen Lärmmessungen durch unser Lärmmessteam zu ermöglichen, werden diverse Termine vorgegeben. Hierzu könnt ihr euch im Formular auf dieser Seite anmelden. Ihr erhaltet dann eine kurze Bestätigung durch unser Team.

Das Team besteht aus Bernd, Michael, Jürgen und Elmar

Es ist zwingend erforderlich, dass ihr euch den Lärmpass hier vorher herunterladet, so weit wie möglich ausfüllt und dann zur Lärmmessung mitbringt. Nur so ist bei der großen Anzahl von Modellen in unserem Verein ein reibungsloser, zügiger Ablauf möglich. Bei Problemen meldet euch bitte im Vorfeld.

Sollten bei einem Termin zu viele Anmeldungen vorliegen, setzt sich unser Team mit euch in Verbindung. Die Bearbeitung findet in der Reihenfolge der Anmeldungen statt.

Ein kleiner Tipp: Bringt am besten zunächst die Modelle mit zur Messung, die ihr am liebsten und häufigsten fliegt. Bei Bedarf werden weitere Termine angesetzt.

Für in Zukunft neu erworbene Modelle bitte direkt mit dem Lärmmessteam in Verbindung setzen.

Download Lärmpass im PDF Format

Download Lärmpass im Excel Format

Satzung

§ 1

1) Der Verein führt den Namen Modellflugverein Lennestadt‘ mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung und hat seinen Sitz in Lennestadt / Oberelspe.

2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

1) Der Verein bezweckt die Erstellung von Modellflugzeugen und Modellschiffen, deren Erprobung und Teilnahme an Wettbewerben.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

1) Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die nur vorübergehend als Gäste im Verein hospitieren. 3) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und Personengemeinschaften werden. 4) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Erklärung entscheidet, vorbehaltlich der Bestätigung durch eine Mitgliederversammlung. §4 1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. 2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand bis spätestens zum 1. September des laufenden Kalenderjahres schriftlich erklärt werden

§ 4

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand bis spätestens zum 1. September des laufenden Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.

3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde ausschließen. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, während einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss zu fordern, wobei er selbst an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann.

4) Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Beitrag, über dessen Höhe und Fälligkeit die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt,

5) Ob und in welcher Höhe außerordentliche Mitglieder einen Beitrag zu zahlen haben entscheidet von Fall zu Fall der Vorstand des Vereins.

§ 5

1) Der dem Verein verbleibende Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Kassierer durch vereinbarte Einzugverfahren zu entrichten. Gerät ein Mitglied mehr als 3 Monate in Zahlungsverzug, hat dies automatisch den Ausschluss aus dem Verein zur Folge. Ein Recht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung gern. § 4.3 besteht nicht, Die Beitragspflicht besteht bis zum Tage des Ausschlusses. Der an den Deutschen Modellflieger-Verband e.V, abzuführende Beitrag ist in einem Betrag zum 1.1. des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 6

1) Organe des Vereins sind der Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer, Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wählbarkeit setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

3) Die Amtszeit des z.Zt. fungierenden 1. Vorsitzenden und des Schriftführers endet am 31. März 1975. Sodann erfolgt Neuwahl des Vorstandes turnusmäßig je zur Hälfte, also erstmalig wieder des zweiten Vorsitzenden und des Kassierers durch die erste Mitgliederversammlung des Jahres 1976. Wiederwahl ist möglich.

4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

5) Sollte ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheiden, so wird an dessen Stelle von der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Die Amtszeit des Neugewählten endet zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des Ausgeschiedenen geendet hatte, wenn keine vorzeitige Beendigung eingetreten

§ 8

1) Dem Vorstand steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins zu, sofern diese nicht gern. § 10 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, schriftlich niedergelegt und vorn ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 9

1) Der Kassierer hat die Kasse ordentlich zu verwalten und alljährlich der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

2) Die Jahresrechnung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer zu prüfen. Hierzu dürfe nicht Mitglieder des Vorstandes berufen werden. Wiederwahl ist nur einmal möglich.

3) In den ersten 3 Monaten jedes Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt aber die Beiträge, die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, den Arbeitsplan, Satzungsänderungen sowie sonstige vorliegende Anträge.

4) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 4 Tage vorher dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen, Später gestellte Anträge können berücksichtigt werden, wenn der Vorstand dem zustimmt.

5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in dringenden Angelegenheiten nach Abstimmung innerhalb des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder dies verlangt.

6) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche und Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 10

1) Die Mitgliederversammlung ist bei fristgerechter Ladung in jedem Falle ohne Berücksichtigung auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bis auf den Beschluss über die Auflösung des Vereins, für den eine 3/4 — Mehrheit erforderlich ist.

3) Die Vorstandswahlen erfolgen bei einem Vorschlag durch Handzeichen, bei mehreren Vorschlägen durch Stimmzettel. Es ist stets geheim abzustimmen, wenn ein Mitglied der Mitgliederversammlung den Antrag auf geheime Abstimmung stellt.

§ 11

1) Für besondere Zwecke, z.B. die Durchführung von Wettbewerben, Freundschaftstreffen, Vereinsfesten, Bauvorhaben u. a. können besondere Ausschüsse und Obmänner vom Vorstand eingesetzt werden.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung kann beschließen, dass bei mangelnder finanzieller Deckung von Vereinsmaßnahmen (Bauvorhaben, Anschaffung von Geräten) der Fehlbetrag anteilmäßig auf alle Mitglieder umgelegt wird. Gerät ein Mitglied mit der Zahlung von Umlagen mehr als 3 Monate in Verzug, hat dies den automatischen Ausschluss aus dem Verein zu Folge. Ein Recht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung gern. § 4.3 besteht nicht.

3) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, während der Vegetationsperiode die Rasendecke des Flugplatzes im regelmäßigen Wechsel zu mähen. Im unentschuldigten Säumnisfalle ist ein Bußgeld in Höhe von 2,- DM zu entrichten.

4) Die Vereinsmitglieder sind an die Flugplatzordnung gebunden. Bei Verstößen gegen die Flugplatzordnung wird ein Bußgeld erhoben, über dessen Höhe die nächste Mitgliederversammlung befindet.

§ 12

1) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 13

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zwecke vorn Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der § 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes verwendet werden. In erster Linie ist das Vermögen durch den Jugendpfleger des Kreises Olpe zur Förderung der sportlichen Jugendpflege zu verwenden. Falls durch anderweitige Verwendung eine bessere Zweckbestimmung der § 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes erreicht werden kann, darf mit Zustimmung des Finanzamtes eine zweckmäßigere Verwendung beschlossen werden. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lennestadt einzutragen.

Lennestadt Oberelspe, den 27.02.1972 (Anm. d. Schriftführers: Es folgen die Unterschriften der Vorstandmitglieder und der Beglaubigungsvermerk des Gerichtes) Stand 1990

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